EuGH entscheidet über belgische Uni-Regelung

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet am 13. April über die Zulässigkeit von Zugangsbeschränkungen für EU-Ausländer an Hochschulen in Belgien. Folgt der EuGH seiner Generalanwältin, wäre dies das Aus für eine Quotenregelung in Belgien, mit der die französischsprachige Gemeinschaft des Landes einen Ansturm von Studenten aus Frankreich auf wallonische Universitäten abwehren will.

Dies könnte Auswirkungen auf eine ähnliche Quotenregelung für Medizin-Studenten in Österreich haben. Die belgische Regelung sieht für Studieneingänge im Gesundheitsbereich eine 30-prozentige Quote für Nichtansässige vor. Ein Bürger aus einem anderen EU-Staat erwirbt das Recht auf ständigen Aufenthalt in der Regel erst nach fünf Jahren. Die Generalanwältin des EU-Gerichts hatte im vergangenen Juni argumentiert, dass diese Zugangsbeschränkungen "diskriminierend" und nicht mit EU-Recht vertretbar seien. Die von Belgien angeführten Gründe, dass der Ansturm ausländischer Studenten zu einer übermäßigen Belastung der öffentlichen Finanzen führe, eine Beeinträchtigung der Qualität des Unterrichts drohe und infolge eines Mangels an geschultem medizinischen Personal eine Beeinträchtigung der Qualität des öffentlichen Gesundheitssystems der französischen Gemeinschaft drohe, hält die Generalanwältin für nicht gerechtfertigt.

Medizin-Quotenregelung in Österreich

2007 hatte die EU-Kommission ähnliche Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich und gegen Belgien wegen der Quotenregelung für ausländische Medizinstudenten für fünf Jahre auf Eis gelegt. Nach der Medizin-Quotenregelung in Österreich sind 75 Prozent der Studienplätze an heimischen Medizinuniversitäten in Wien, Graz und Innsbruck für Österreicher reserviert. Für potenzielle Studenten aus anderen EU-Ländern stehen 20 Prozent der Plätze zur Verfügung, für solche aus Drittstaaten fünf Prozent. Die Regelung war eingeführt worden, weil trotz Vorauswahlverfahren vor allem in Innsbruck 57 Prozent der Studienwerber aus Deutschland, wo für Medizin ein Numerus clausus gilt, kamen. Die ursprünglichen Uni-Zugangsbeschränkungen hatte der Europäische Gerichtshof bereits im Juni 2005 aufgehoben.

Die von der EU-Kommission gesetzte Frist wäre für Belgien de facto bedeutungslos, wenn der EuGH entscheidet, dass eine Mediziner-Quote nicht mit dem EU-Primärrecht vereinbar sei. Auch wenn die österreichische Regelung nicht auf Punkt und Beistrich der belgischen gleicht, müsste der EuGH-Spruch umgesetzt werden. Die EU-Staaten sind verpflichtet, ihr Recht dem Gemeinschaftsrecht anzupassen.

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