VfGH: Land muss Spital auch für Nicht-Wiener zahlen

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Erfolg für die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) in Sachen Verrechnung von nicht aus Wien stammenden Patienten im Hanusch-Krankenhaus: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die entsprechende Regelung aufgehoben, teilte er in einer Aussendung mit.

Sie machte es bisher unmöglich, die Kosten ("Betriebsabgang") für Nicht-Wien-Patienten mit dem Land Wien zu verrechnen. Der entsprechende Passus im Krankenanstaltengesetz wurde im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens als verfassungswidrig erkannt.

Das Wiener Krankenanstaltengesetz muss laut VfGH mit einem Bundesgrundsatzgesetz zusammenpassen, im konkreten Fall mit dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten. Dieses lasse aber für eine Regelung, die bei der Kostenabrechnung darauf abzielt, ob jemand Wiener oder Nicht-Wiener ist, "keinen Spielraum". Das Wiener Krankenanstaltengesetz widerspricht laut VfGH daher in diesem Punkt dem Grundsatzgesetz - und auch dem Gleichheitssatz.

Als Konsequenz müssen bei der Verrechnung der Kosten öffentlicher Krankenanstalten künftig auch Nicht-Wien-Patienten berücksichtigt werden, betonte der VfGH. Offen ist noch die Klage der Gebietskrankenkasse, die das Hanusch-Krankenhaus betreibt. Die WGKK fordert vom Land Wien rund 47 Mio. Euro für frühere Fälle.

Der Verfassungsgerichtshof wird Wien nun um eine Stellungnahme ersuchen, wie es sich nunmehr - angesichts der neuen Rechtslage - zu den Ansprüchen äußert. Erst danach wird der Verfassungsgerichtshof über die Klage entscheiden.

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