Ab 8. Februar

Friseurbesuch: Was man beachten muss

03.02.2021

Dienstleister machen wieder auf, der Besuch ist aber an viele Auflagen geknüpft.

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Friseure, Kosmetikerinnen, Fußpfleger, Masseurinnen und andere sogenannte "körpernahe Dienstleister" dürfen am Montag nach wochenlangem Lockdown wieder aufmachen. Der Besuch wird allerdings alles andere als normal. Den neuen Schnitt oder die Maniküre bekommt nur, wer einen negativen Coronatest vorweisen kann, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Zur Identifizierung muss ein Ausweis hergezeigt werden. Die FFP2-Maske muss dennoch aufbleiben. Selbsttests gelten nicht.

"Ob es ein Antigen- oder PCR-Test ist, ist egal. Wichtig ist, dass er von einem Fachpersonal kommt", erklärte ein Sprecher des Gesundheitsministeriums am Mittwoch auf APA-Anfrage. Selbsttests, die man im Wohnzimmer macht, seien nicht vorgesehen, weil hier nicht garantiert werden könne, dass sie korrekt durchgeführt werden, hieß es.

"Als Nachweis dient das negative Testergebnis, das eindeutig der Person zuordenbar ist (z.B. ärztliches Zeugnis, Laborbefund, behördliches Testergebnis einer Teststraße, Testbestätigung einer Apotheke)", informiert das Ministerium auf seiner Website. Friseure und andere Dienstleister müssen künftig auch kontrollieren, ob es sich beim Kunden um den Getesteten handelt, das bedeutet, Kunden müssen sich ausweisen können.

Ausnahmen

Ausgenommen von den Tests sind übrigens Kinder unter zehn Jahren sowie Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit dem Coronavirus infiziert waren und mittlerweile genesen sind. Als Nachweis gilt eine ärztliche Bestätigung oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper. 

Einen Überblick über österreichweite Teststraßen gibt es unter oesterreich-testet.at. Einen Überblick aller Apotheken, die Antigen-Tests anbieten, findet man auf der Homepage der Apothekerkammer unter dem Punkt "Antigen-Schnelltests in den Apotheken".

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